747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Treppen, Gänge und Fussboden müssen eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche aufweisen.1
Treppen müssen innerhalb der Schiffsaufbauten liegen und beidseitig mit durchlaufenden Handläufen versehen sein.
Die für Fahrgäste bestimmten freien Decks müssen mit einem festen Schanzkleid oder einer Reling von mindestens 1 m Höhe umgeben sein, die so beschaffen sind, dass Kleinkinder nicht über Bord fallen können.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). ↩
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