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Kommentare: Art. 34 | Omnilex
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Art. 34
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Art. 34
747.201.7
SBV
Federal Council Ordinance
01.05.1994
Originalquelle
Jedes Schiff muss über Notausstiege aus Räumen unter Deck und über Fluchtwege verfügen, damit es rasch und sicher evakuiert werden kann.
Notausstiege und Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützt werden können.
Sie müssen deutlich markiert sein.
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SBV · Verordnung über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport
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