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Art. 46a

746.1RLGFederal Act01.03.1964Originalquelle
  1. Die Widerhandlungen des Artikels 44 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
  2. Die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes1vom Bundesamt verfolgt und beurteilt.

Footnotes

  1. SR 313.0

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