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Art. 20

744.21TrGFederal Act20.07.1951Originalquelle

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollziehungsvorschriften. Er hört vor dem Erlass die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden und die konzessionierten Unternehmen an.

Datum des Inkrafttretens: 20. Juli 19511

Footnotes

  1. BRB vom 6. Juli 1951

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