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Art. 45

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Für Betrieb und Instandhaltung darf das Seilbahnunternehmen nur Personal einsetzen, das entsprechend ausgebildet, auf seine Eignung geprüft und mit der Seilbahn und deren Bedienung vertraut ist.
  2. Das Seilbahnunternehmen überprüft bei konkreten Anhaltspunkten den Gesundheitszustand von Personal mit sicherheitsrelevanten Aufgaben.
  3. ** Der Personalbestand muss so gross sein, dass ein sicherer Betrieb und eine vorschriftsgemässe Instandhaltung gewährleistet werden können.
  4. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

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