Zurück zum Gesetz

Art. 44

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Das Seilbahnunternehmen muss nachweisen, dass die Bergung unter allen zulässigen Betriebszuständen jederzeit sicher und rechtzeitig erfolgen kann.
  2. Es hat hierzu mindestens jährlich Übungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.