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Art. 40

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Die Betriebsbewilligung kann auf Antrag ihres Inhabers oder ihrer Inhaberin aufgehoben werden.
  2. Sie kann unter der Voraussetzung von Artikel 60 Absatz 3 widerrufen werden.
  3. ** Sie erlischt mit:
    1. ihrem Ablauf;
    2. ihrer Aufhebung;
    3. ihrem Widerruf;
    4. drei Jahre nach Einstellen des regelmässigen und gewerbsmässigen Betriebs.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167).

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