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SebV · Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 39
Art. 38
Art. 40
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Art. 39
Art. 38
Art. 40
743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Die Bewilligungsbehörde kann die Betriebsbewilligung auf eine andere Person übertragen. Diese hat ein Gesuch zu stellen.
In dem Gesuch hat die Person nachzuweisen, dass der bisherige Bewilligungsinhaber oder die bisherige Bewilligungsinhaberin zustimmt.
Sie muss in dem Gesuch zudem:
die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben d und e SebG genannten Unterlagen vorlegen;
die in Artikel 57 Absatz 1 genannten Unterlagen vorlegen;
nachweisen, dass sie den Zustand der Bauten, Anlagen und Fahrzeuge überblickt.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist nicht berechtigt, einem Dritten den Betrieb zu überlassen.
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