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SebV · Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 25a
Art. 25
Art. 26
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Art. 25a
Art. 25
Art. 26
743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und die Initialen fest.
Die amtliche Bezeichnung und die Initialen des Unternehmens sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.
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