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Art. 25a

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und die Initialen fest.
  2. Die amtliche Bezeichnung und die Initialen des Unternehmens sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.

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