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SebV · Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Art. 25
Art. 24
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Art. 25
Art. 24
Art. 25a
743.011
SebV
Federal Council Ordinance
01.01.2007
Originalquelle
Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, der Änderung, der Übertragung sowie vor dem Entzug oder dem Widerruf der Konzession anzuhören.
Die Anhörung von Gemeinden ist Sache der Kantone.
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