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Art. 25

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Die betroffenen Kantone sind vor der Erneuerung, der Änderung, der Übertragung sowie vor dem Entzug oder dem Widerruf der Konzession anzuhören.
  2. Die Anhörung von Gemeinden ist Sache der Kantone.

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