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Art. 13

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Für die Aussteckung gelten folgende Vorschriften:
    1. Die Flächen, die für Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
    2. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunstbauten sind durch Profile zu kennzeichnen; von den Stützen sind ausserhalb des Siedlungsgebiets nur ihre Standorte und die Fundamenteckpunkte zu kennzeichnen.
  2. Das BAV kann verlangen, die Höhe der Stützen ausserhalb des Siedlungsgebiets kenntlich zu machen.

Footnotes

  1. SR 451

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