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Art. 12

743.011SebVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Für die Sicherheitsanalyse und den Sicherheistbericht gelten die in Artikel 8 der EU-Seilbahnverordnung1enthaltenen Regelungen.2
  2. Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass die geplante Seilbahn den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 26) geführt werden kann.
  3. ** Der Sicherheitsbericht muss eine Liste aller in der Seilbahn enthaltenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme sowie aller sicherheitsrelevanten Bauteile der Infrastruktur der Seilbahn enthalten.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

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