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Art. 15iter

742.141.1EBVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle

Die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs muss zum Nachweis der vorschriftskonformen Ausführung über EG-Erklärungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/7971und nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2502verfügen.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 2.

  2. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

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