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Art. 12b

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Die Trassenvergabestelle erstellt einen Überblick über die zugewiesene Rahmenkapazität (Kapazitätserklärung), welcher die folgenden Angaben enthält:
    1. die bereits zugeteilte Kapazität und die Anzahl der Trassen;
    2. die voraussichtlich noch verfügbare Kapazität für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
  2. Die Infrastrukturbetreiberinnen und die Unternehmen, die an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert sind (Art. 9a Abs. 4 EBG), können über den Netzzugang eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Darin legen sie die Merkmale der zuzuteilenden Trassen fest.
  3. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist bei der Trassenvergabestelle zu beantragen. Stellt die Trassenvergabestelle Konflikte bei Anträgen für Rahmenvereinbarungen fest, so sucht sie nach einer einvernehmlichen Lösung. Kommt keine Lösung zustande, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 12c Absatz 2 Buchstaben b und c.1
  4. Die Rahmenvereinbarung darf keine ausschliesslichen Nutzungsrechte zusichern.
  5. Sie wird in der Regel für zwei Fahrplanperioden, höchstens aber für zehn Jahre abgeschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Trassenvergabestelle.
  6. Sie kann von der Infrastrukturbetreiberin nach Anhörung der Trassenvergabestelle im Interesse einer besseren Nutzung der Strecken gekündigt werden. Für diesen Fall kann die Vereinbarung Entschädigungszahlungen vorsehen.
  7. Die Trassenvergabestelle koordiniert die Rahmenvereinbarungen für grenzüberschreitende Trassen mit den betroffenen ausländischen Infrastrukturbetreiberinnen nach den Artikeln 9, 10 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/5452.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).

  2. Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität, Fassung gemäss ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1.

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