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Art. 12a

742.122NZVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Kann die Trassenvergabestelle Anträge auf Trassenzuteilung wegen ungenügender Kapazität der Strecke nicht berücksichtigen, so erklärt sie die Strecke für überlastet.
  2. Stehen alternative, nicht überlastete Strecken zur Verfügung, so sind diese als Ersatz anzubieten.
  3. 1
  4. Bei einer Streckenüberlastung ermittelt die Trassenvergabestelle unter Einbezug der betroffenen Infrastrukturbetreiberin die Gründe in einer Kapazitätsanalyse und legt darin kurz- und mittelfristige Massnahmen zur Beseitigung der Überlastung dar. Sie veröffentlicht die Kapazitätsanalyse innerhalb von drei Monaten, nachdem die Strecke für überlastet erklärt worden ist. Sie kann die in der Kapazitätsanalyse dargelegten Massnahmen für die Nutzerinnen als verbindlich erklären.2 5 und6. …3

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 4 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011 (AS 2011 4331). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 46).

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