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Art. 22

741.522FVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden:
    1. psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;
    2. Unterrichtsmethodik;
    3. rechtliche und technische Kenntnisse;
    4. Fahrtechnik;
    5. Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;
    6. umweltschonendes und energieeffizientes Fahren.
  2. Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.
  3. Den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.

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