741.522•Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
741.522FVFederal Council Ordinance01.01.2008
(Fahrlehrerverordnung, FV)
vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und
106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
Wer als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig ist, muss jederzeit im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV9sein.
Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie vorwiegend tätig sind, zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, melden sich bei ihrem Wohnsitzkanton.
Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so ist der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem der Kursveranstalter seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin»
und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt.
Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin anordnen.
Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:
Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten, ausser er oder sie verfügt über eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde nach Artikel 33 Absatz 5 VZV18.
(Art. 5)
| Modul B1 | Lernprozesse | Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren. |
|---|---|---|
| Modul B2 | Kommunikation und Lernatmosphäre | Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine optimale Beziehung zwischen Lehrenden und Lernenden zu gestalten. |
| Modul B3 | Rechtliche Grundlagen; Lernveranstaltungen planen und durchführen | Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen, durchführen und evaluieren. |
| Modul B4 | Automobiltechnik und Physik; Ausbildungsplanung | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der vermittelten theoretischen Grundlagen der Automobiltechnik und der Fahrphysik Lernsequenzen zu planen und durchzuführen sowie diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen. |
| Modul B5 | Verkehrssinnbildung | Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern und Fahrschülerinnen entwickeln und festigen. |
| Modul B6 | Verhalten im Verkehr; Ausbildungsplanung für den praktischen Fahrunterricht | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. |
| Modul B7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
| Modul B8 | Prüfung: Zusammen- fassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-/Fahrlehrerinnen-Kompetenz | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen. |
| Modul A4 | Motorradtechnik und Physik; Ausbildungsplanung | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer Grundlagen aus der Motorradtechnik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen. |
|---|---|---|
| Modul A6 | Verkehrssinnbildung und Verhalten im Verkehr; Ausbildungsplanung für den praktischen Fahrunterricht | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie können Ausbildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen. |
| Modul A7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
| Modul A8 | Prüfung: Zusammen- fassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-/Fahrlehrerinnen-Kompetenz | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit Motorrädern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen. |
| Modul C3 | Rechtliche Grundlagen; Lernveranstaltungen planen und durchführen | Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht, bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren. |
|---|---|---|
| Modul C4 | Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik und Ladung; Ausbildungsplanung | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer und praktischer Grundlagen der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen. |
| Modul C6 | Verkehrssinnbildung und Verhalten im Verkehr; Ausbildungsplanung für den praktischen Fahrunterricht | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde sowie der Besonderheiten der schweren Fahrzeuge im Verkehr vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. |
| Modul C7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
| Modul C8 | Prüfung: Zusammen- fassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer-/Fahrlehrerinnen-Kompetenz | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit schweren Motorwagen und deren Anhängern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen. |
SR 741.01 ↩
SR 741.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
SR 741.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
SR 741.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
SR 741.51 ↩
SR 741.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
SR 741.11 ↩
SR 741.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633). ↩
SR 741.51 ↩
SR 741.51 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705). ↩
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