741.41VTSFederal Council Ordinance01.10.1995Originalquelle
Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Artikeln 109–111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.
An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3,00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.1
An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2,10 m müssen in Abweichung von Artikel 109 Absatz 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0,10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.2
An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm2Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.