land- und forstwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren müssen mit einer geprüften Schutzeinrichtung, wie z. B. Sicherheitskabine, Sicherheitsrahmen oder Sicherheitsbügel, versehen sein, die bei Unfällen ein Überrollen des Fahrzeugs nach Möglichkeit verhindert und den Führer oder die Führerin schützt. Diese Sicherheitseinrichtungen müssen den im Anhang 2 aufgeführten Normen entsprechen.
Von Absatz 2 ausgenommen sind:
umgebaute Fahrzeuge (z.B. Lieferwagen oder Lastwagen) mit Original-Führerkabine;
Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0,60 t;
2 Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 TGV3bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.4
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 (AS 2024 30). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 70). ↩