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Art. 42

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Werden an einem Nutzfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegende Mängel festgestellt, so melden die kantonalen Behörden diese den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Die kantonalen Behörden können den ausländischen Staat ersuchen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen.
  2. Werden in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an einem in der Schweiz zugelassenen Nutzfahrzeug schwerwiegende Mängel festgestellt, so informieren die kantonalen Behörden den meldenden oder den ersuchenden Staat über die getroffenen Massnahmen.

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