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Art. 39

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern oder Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Artikel 35 Absatz 3 die Weiterfahrt verhindert werden musste. Die Meldung erfolgt unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers oder der Führerin.

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