Zurück zum Gesetz

Art. 37

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kantons.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.