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Art. 25

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Polizei kontrolliert bei Fahrzeugen, die nach Artikel 59a VRV1der Abgaswartung unterstehen, anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS2), ob der Halter oder die Halterin die Abgaswartung durchgeführt hat.
  2. Sie kann in Zusammenarbeit mit der Zulassungsbehörde im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Artikel 36 VTS durchführen.

Footnotes

  1. SR 741.11

  2. SR 741.41

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