Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle kann eine Energiereserve gebildet werden.
An der Bildung der Energiereserve nehmen teil:
obligatorisch: die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh, die Wasser vorhalten;
aufgrund von Ausschreibungen: die Speicherbetreiber und grössere Verbraucher mit einem Potenzial für Lastreduktion; diese Reserveteilnehmer erhalten ein Entgelt für das Vorhalten von Energie und für die Bereitschaft zur Lastreduktion.
Die ElCom legt die Dimensionierung und die übrigen Eckwerte der Wasserkraftreserve (Abs. 2 Bst. a) und der restlichen Reserve (Abs. 2 Bst. b) fest und überwacht die Umsetzung der Energiereserve.
Die nationale Netzgesellschaft unterstützt die ElCom und nimmt die operative Abwicklung der Energiereserve vor. Sie schliesst mit den Teilnehmern der Wasserkraftreserve eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Reserve. Die betroffenen Betreiber legen selber fest, in welchen Speicherwasserkraftwerken sie die Reservemenge vorhalten, und können Abreden mit anderen Betreibern treffen, damit diese die Vorhaltung vornehmen; sie halten sich für diese Modalitäten an die Vorgaben nach Absatz 7 Buchstabe b. Für die restliche Reserve führt die nationale Netzgesellschaft die nötigen Ausschreibungen durch und schliesst mit den Betreibern und Verbrauchern, denen sie einen Zuschlag erteilt, ebenfalls eine Vereinbarung. Die Reserveteilnehmer erteilen der ElCom und der nationalen Netzgesellschaft die notwendigen Auskünfte und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Die Energiereserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). Die nationale Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die ElCom festgelegten Abrufordnung und in deren Rahmen diskriminierungsfrei vor.
Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Reserve abgerufene Energie nicht mit Gewinn und nicht ins Ausland verkaufen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann insbesondere Folgendes vorsehen:
die Bildung von einzelnen Reserveteilen für länger als ein Jahr, insbesondere bei der Wasserkraftreserve, und die Möglichkeit, zeitweise auf die Bildung eines Reserveteils zu verzichten oder ihn vorzeitig aufzulösen;
die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Betreiber mit wieviel Energie obligatorisch an der Wasserkraftreserve teilnehmen müssen, wie sie die Energie auf ihre Speicherseen verteilen und wie sie ihre Vorhalteverpflichtungen durch andere Betreiber vornehmen lassen können, indem sie entsprechende Abreden treffen;
eine moderate Pauschalabgeltung für die Wasservorhaltung, welche die aktuelle Marktsituation, die Preisdifferenz am Strommarkt zwischen den Winter- und den Sommermonaten sowie den Wert der Flexibilität berücksichtigt;
Preisobergrenzen bei den Ausschreibungen;
Sanktionen bei der Missachtung von Reservepflichten;
einen ausnahmsweisen Abruf auch ohne fehlende Markträumung;
die Abrufentschädigung, die der Unterschiedlichkeit der Reserveteile Rechnung tragen kann;
ein Aufgeld zulasten der Bilanzgruppen, die einen Abruf veranlasst haben;
die allfällige Vorhaltung von Leistung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.