Die neuen Vorgaben zur Grundversorgung nach Artikel 6 sind erstmals für das Tarifjahr anwendbar, das auf das Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 folgt. Der Bundesrat kann für einzelne Vorgaben eine längere Übergangszeit vorsehen, wenn dies für die Anpassung durch die Verteilnetzbetreiber nötig ist.
Bei Bezugsverträgen nach Artikel 6 Absatz 5 und 5bis, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 am Laufen sind, muss sich der Verteilnetzbetreiber beim Inkrafttreten mit Wirkung für die Restvertragslaufzeit entscheiden, ob und mit welcher Energiemenge er sie dem Segment der Grundversorgung zuweist (Art. 6 Abs. 5bisBst. b).
Die ElCom kann bei der Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen (Art. 22a ) die Daten verwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 29. September 2023 bereits vorhanden sind. Die Daten dürfen frühestens das Jahr 2022 betreffen.
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