Die Endverbraucher, die Erzeuger und die Speicherbetreiber sind die Inhaber der Flexibilität (Flexibilitätsinhaber), die sich dank der Steuerbarkeit des Bezugs, der Speicherung oder der Einspeisung von Elektrizität nutzen lässt. Wer Flexibilität nutzen will, erschliesst sich die Nutzung durch Vertrag.
Die Verteilnetzbetreiber können in ihrem Netzgebiet die Flexibilität netzdienlich nutzen. Dazu schliessen sie mit den Flexibilitätsinhabern diskriminierungsfreie Verträge ab, einschliesslich Vergütung.
Der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen durch die Verteilnetzbetreiber ist in Abweichung von Artikel 17b Absatz 3 für bestehende Flexibilitäten möglich, solange die Flexibilitätsinhaber diesen Einsatz nicht untersagen. Der Bundesrat regelt, wie die Verteilnetzbetreiber die Flexibilitätsinhaber über diesen Einsatz informieren und die Modalitäten für ein Untersagen. Zeigt sich, dass die Zugriffsmöglichkeiten der Verteilnetzbetreiber und deren effektive Flexibilitätsnutzung dazu beitragen, dass das Potenzial für andere Flexibilitätsnutzungen nur wenig erschlossen ist, so kann der Bundesrat Massnahmen für die bessere Erschliessung dieses Potenzials vorsehen. Diese Massnahmen können zulasten der Verteilnetzbetreiber gehen und insbesondere in einer Beschränkung der Abweichung von Artikel 17b Absatz 3 oder der Einführung geeigneter Vermarktungsformen für Flexibilität bestehen. Der Bundesrat erstattet darüber jährlich Bericht.
Den Verteilnetzbetreibern stehen in ihrem Netzgebiet die folgenden garantierten Nutzungen netzdienlicher Flexibilität zu:
Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung am Anschlusspunkt;
Nutzung bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs.
Die garantierten Nutzungen stehen ihnen auch bei entgegenstehenden Nutzungsrechten Dritter zu sowie gegen den Willen des Flexibilitätsinhabers. Die Verteilnetzbetreiber informieren die ElCom jährlich über die getätigten Nutzungen nach Absatz 4 Buchstabe b.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Absätze 3−5.
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