Als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes gelten auch, soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist:
die Kosten der bezeichneten Stelle für die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten (Art. 8c );
die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern und Speicherbetreibern unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20161zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung prüft vorab, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind. Es entscheidet nach Anhörung der ElCom, ob die Kosten als Übertragungsnetzkosten anrechenbar sind.
Der Bundesrat regelt, wie die dem Übertragungsnetz zugeordneten Kosten auszuweisen sind und wie sie den Berechtigten von der nationalen Netzgesellschaft erstattet werden.