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Art. 20b

732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
  1. Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der Kommission und in den Komitees.
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UVEK, des ENSI und von Unternehmen, die im Auftrag des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds bei der Prüfung der Kostenstudien mitgewirkt haben, sind nicht als Mitglieder der Kommission oder der Komitees wählbar.
  3. Für die Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen in der Kommission und in den Komitees gelten die Artikel 8c Absatz 1 und 8c bisAbsatz 1 RVOV1sinngemäss. Von diesen Vorgaben kann aus Gründen der Qualifikation ausnahmsweise abgewichen werden.

Footnotes

  1. SR 172.010.1

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