Zurück zum Gesetz

Art. 20a

732.17SEFVFederal Council Ordinance01.02.2008Originalquelle
  1. Die Mitglieder der Kommission und die Revisionsstelle werden vom Bundesrat gewählt.
  2. Die Mitglieder der Komitees und die Geschäftsstelle werden von der Kommission gewählt.
  3. Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre und richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrats. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  4. Das Mandat von Mitgliedern der Kommission und der Komitees sowie der Geschäftsstelle und der Revisionsstelle, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
  5. Für Mitglieder der Kommission und der Komitees gilt sinngemäss die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 8i der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981(RVOV).

Footnotes

  1. SR 172.010.1

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.