(Art. 21 und 38)
| Bericht | Inhalt | Periodizität |
|---|---|---|
| Ereignisbericht | Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit folgendem Inhalt: a. Einstufung gemäss untenstehenden Kriterien, Zusammenfassung des Ereignisses bzw. Befundes und bisherige Erkenntnisse; b. Anlagezustand vor dem Ereignis oder bei der Feststellung des Befundes; c. Ablauf des Ereignisses und das Verhalten der Anlage oder Art des Befundes; d. Ursache des Ereignisses oder Befundes; e. Sofortmassnahmen; f. Beilagen. | Pro meldepflichtiges Ereignis und Befund |
| Folgemassnahmenbericht | Bericht über eingetretene Ereignisse und Befunde mit folgendem Inhalt: a. Folgemassnahmen; b. Bewertung der sicherheitstechnischen Relevanz; c. Beilagen. | Pro meldepflichtiges Ereignis und Befund |
Ereignisse und Befunde nach Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a und c sind wie folgt zu klassieren.
| Klasse | Kriterien |
|---|---|
| Schwerer Notfall (General Emergency) | ein Ereignis, welches eine ernsthafte aktuelle oder eine prognostizierte radiologische Gefährdung der Umgebung darstellt und die Vorbereitung oder die Umsetzung von Schutzmassnahmen in der Umgebung der Kernanlagen zwingend erfordert. |
| Anlagennotfall (Site Area Emergency) | ein Ereignis, welches sich zu einem Schweren Notfall entwickeln könnte oder eine ernsthafte radiologische Gefährdung auf dem Anlagenareal darstellt. Eine zukünftige (prognostizierte) radiologische Gefährdung der Umgebung, welche das Aufgebot des Notfallstabs der Kernanlage und externer Notfallorganisationen erfordert, ist möglich. |
| Bereitschaft (Alert) | ein Ereignis, das zu einer bedeutenden Abnahme im Schutzgrad für das Betriebspersonal führt, oder das sich zu einem Anlagennotfall oder schweren Notfall entwickeln könnte und je nach Ereignis auch das Aufgebot des Notfallstabs oder Teilstäben der Kernanlage erfordert. |
| Meldepflichtiges Vorkommnis | ein Ereignis oder ein Befund mit Bedeutung für die nukleare Sicherheit, das aber keinen Notfall darstellt. |
Zusätzlich sind Ereignisse und Befunde nach Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a und c auf der internationalen Ereignisskala INES der IAEA einzustufen (siehe INES User’s Manual 2008 Edition, IAEA, Wien 2009).
| Stufe | Bezeichnung | Kriterien |
|---|---|---|
| 7 | Schwerwiegender Unfall | – Freisetzung eines grossen Teiles des Kerninventars in die Umgebung in Form einer Mischung kurz- und langlebiger Aktivstoffe (mehr als 50 000 TBq Iod-131 Äquivalent). |
| 6 | Ernsthafter Unfall | – Freisetzung von Spaltprodukten in die Umgebung (5000 bis 50 000 TBq Iod-131 Äquivalent). |
| 5 | Unfall mit Gefährdung der Umgebung | – Freisetzung von Spaltprodukten in die Umgebung (500 bis 5000 TBq Iod-131 Äquivalent). – Schwere Kernschäden mit Freisetzung einer grossen Menge Radioaktivität innerhalb der Anlage. |
| 4 | Unfall ohne signifikante Gefährdung der Umgebung | – Freisetzung von radioaktiven Stoffen höher als bewilligte Grenzwerte, die zu einer Dosis in der Grössenordnung von einigen Millisievert für die meistexponierte Person führen kann. – Teilweise Beschädigung des Reaktorkerns wegen mechanischer Einwirkung oder Schmelzen. – Bestrahlung von Personal derart, dass ein akuter Todesfall wahrscheinlich wird. |
| 3 | Ernsthafter Zwischenfall | – Freisetzung von radioaktiven Stoffen höher als bewilligte Grenzwerte, die für die meistexponierte Person ausserhalb der Anlage eine Dosis von wenigen Zehntel Millisievert ergibt. – Bestrahlung von Personal derart, dass eine akute Strahlenerkrankung zu erwarten ist. Schwerwiegende Kontamination in der Anlage. – Störfälle, bei denen ein zusätzliches Versagen von Sicherheitseinrichtungen zu Unfällen führen könnte, oder eine Situation, in welcher Sicherheitseinrichtungen einen Unfall nicht verhindern könnten, falls bestimmte auslösende Ereignisse eintreten würden. |
| 2 | Zwischenfall | – Ereignis oder Befund mit wesentlichen Versagen von Sicherheitseinrichtungen, aber mit ausreichender Sicherheitsvorsorge, um auch mit zusätzlichen Fehlern fertig zu werden. Ereignisse und Befunde der Stufe 1, aber mit bedeutenden Unzulänglichkeiten in der Organisation oder in der Sicherheitskultur. – Ereignis mit Bestrahlung von Personal höher als die jährliche Dosislimite. Signifikante Verbreitung von Radioaktivität innerhalb der Anlage, welche auslegungsgemäss nicht zu erwarten war. |
| 1 | Anomalie | – Anomalie ausserhalb der vorgeschriebenen Betriebsbedingungen. Sie kann auf Versagen von Ausrüstungen, menschlichen Fehlhandlungen oder Verfahrensmängel zurückzuführen sein. Ereignis oder Befund ohne direkte Sicherheitsbedeutung, aber mit bedeutenden Unzulänglichkeiten in der Organisation oder in der Sicherheitskultur. |
| 0 | Nicht sicherheitssignifikante Ereignisse und Befunde | – Ereignisse und Befunde ohne Überschreitung von betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen, welche mit geeigneten Verfahren beherrscht werden. Beispiele: Bei periodischen Prüfungen festgestellter Einzelfehler in einem redundanten System, automatische Reaktorschnellabschaltung mit normalen Anlageverhalten, Leckagen innerhalb Betriebslimiten; alle Beispiele ohne grösseren Zusammenhang mit der Sicherheitskultur. |
Bei Ereignissen und Befunden nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a und c sowie bei sonstigen Ereignissen ist zu beurteilen, ob ein öffentliches Interesse besteht.
Fristen für Meldung und Berichterstattung:
| nukleare Sicherheit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| S Schwerer Notfall | A Anlagennotfall | B Bereitschaft | M meldepflichtiges Vorkommnis | Ö Öffentliches-Ereignis | ||
| Telefonische Meldung (Erstinformation) | unverzüglich | unverzüglich | unverzüglich | 24 Stunden1 | unverzüglich2 | |
| schriftliche Bestätigung der Meldung | Im Rahmen der ENSI-Notfall-organisation | Im Rahmen der ENSI-Notfall-organisation | Im Rahmen der ENSI-Notfall-organisation | 24 Stunden1 | Innerhalb von 2 Stunden nach Erstinformation | |
| Ereignisbericht | 36 Stunden | 36 Stunden | 10 Tage | 30 Tage | Monatsbericht3 | |
| Folgemassnahmenbericht | Nach Erfordernis | Nach Erfordernis | 30 Tage | 30 Tage | Monatsbericht3 | |
| 1 innerhalb von 24 Stunden zwischen 08:00 bis 17:00 Uhr. | ||||||
| 2 liegt sowohl eine Meldepflicht aufgrund der Bedeutung für die nukleare Sicherheit als auch aufgrund öffentlichen Interesses vor, gilt die kürzere Meldefrist. | ||||||
| 3 sofern kein Monatsbericht erforderlich ist, im Quartals- oder im Jahresbericht. |
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