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Art. 55a

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle

Von der Bewilligungspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 KEG ausgenommen ist der Umgang mit radioaktiven Abfällen, bei denen absehbar ist oder bereits feststeht, dass sie:

  1. nach den Artikeln 111–116 StSV1an die Umwelt abgegeben werden können;
  2. der Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden können; oder
  3. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 StSV erfüllen.

Footnotes

  1. SR 814.501

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