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Art. 54a

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle

Nicht konditioniert werden müssen radioaktive Abfälle, bei denen absehbar ist, dass sie:

  1. nach den Artikeln 111–116 StSV1an die Umwelt abgegeben werden können;
  2. einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden können; oder
  3. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 StSV erfüllen.

Footnotes

  1. SR 814.501

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