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Art. 27a

732.11KEVFederal Council Ordinance01.02.2005Originalquelle
  1. ** Das BFE informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Baubewilligungsverfahrens durch Zustellung der Baubewilligung und der vom swisstopo benötigten Pläne.
  2. Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert der Bewilligungsinhaber das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:
    1. den Baubeginn; und
    2. die Bauvollendung.
  3. Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt der Bewilligungsinhaber gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 24 Absatz 2bisin Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791zuständig ist.

Footnotes

  1. SR 700

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