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Art. 60

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und überwacht den Vollzug.
  2. Er trifft insbesondere die Anordnungen zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorgangs, einer genügenden Baukontrolle sowie eines zweckmässigen Unterhalts und Betriebs.

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