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Art. 36

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Die kantonale Regierung kann für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen.
  2. Das Departement kann für den Erlass der Verfügung eine angemessene Frist ansetzen. Wird innerhalb der Frist die Landumlegung nicht verfügt, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

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