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Art. 40

661WPEGFederal Act01.01.1960Originalquelle

Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe zu hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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