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Art. 8

642.21VStGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Von der Steuer sind ausgenommen:
    1. Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt;
    2. Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt;
    3. Leistungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1und die Invalidenversicherung2.
  2. Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.

Footnotes

  1. SR 831.10

  2. SR 831.20

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