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Art. 57

642.21VStGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern.
  2. Die ESTV überprüft die Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Einzelfalle weitere Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes selber Gebrauch machen.
  3. Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die ESTV vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht.
  4. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.

1 commentary

N1.Anfechtung oder sofortige Anpassung

Bei Mitteilung der ESTV kann der Kanton wählen, ob er die Feststellung anfechten (Einsprache/Nachprüfung) oder die Abrechnung sofort anpassen (vorläufige Akzeptanz mit späterer Korrektur).

Art. 57 und 58 VStG regeln die Abrechnung der Kantone über die von ihnen gewährten Verrechnungssteuerrückerstattungen, die ihnen der Bund zu erstatten hat. Diese Bestimmungen sehen vor, dass die ESTV gegenüber dem Kanton eine vorsorgliche Kürzung dieses Anspruchs des Kantons anordnen kann, wenn dieser bzw. sein Verrechnungssteueramt eine Rückerstattung zu Unrecht gewährt hat (vgl. Art. 57 Abs. 3 VStG). Teilt die ESTV einem Kanton eine solche vorsorgliche Kürzung mit, hat dieser zwei Handlungsoptionen.