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Art. 73

642.21VStGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Der Bundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
  2. Kann ein Kanton die Vollzugsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.

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