Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 46

642.21VStGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227;BBl 1991 III 1).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.