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Art. 44

642.21VStGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.
  2. Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

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