Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (Art.7d Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
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Für die anteilige Besteuerung nach Art. 7f StHG richtet sich die Bewertung der geldwerten Vorteile nach den Vorschriften bzw. der Praxis der direkten Bundessteuer.
“Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien (Art. 7 lit. c AHVV) und geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 7 lit. c bis AHVV); für letztere sieht der Verordnungstext ausdrücklich vor, dass für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Hatte ein Steuerpflichtiger nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts gesperrter Mitarbeiteroptionen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden nach Art. 17d DBG bzw. Art. 7f StHG die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.”
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