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InvV · Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer
Art. 35
Art. 34
Art. 36
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Art. 35
Art. 34
Art. 36
642.113
InvV
Federal Council Ordinance
01.01.1995
Originalquelle
Kann die Inventarbehörde das Inventar nicht in einem Zuge aufnehmen, so erneuert sie die Siegelung.
Sie kann auch eine Siegelung während einer Inventaraufnahme veranlassen, der keine Siegelung vorausgegangen ist.
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