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Art. 35

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Kann die Inventarbehörde das Inventar nicht in einem Zuge aufnehmen, so erneuert sie die Siegelung.
  2. Sie kann auch eine Siegelung während einer Inventaraufnahme veranlassen, der keine Siegelung vorausgegangen ist.

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