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Art. 34

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Die Inventarbehörde nimmt die Siegel unmittelbar vor der Inventaraufnahme ab.
  2. In einer Bescheinigung stellt sie fest, ob die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung unbeschädigt waren oder nicht. Sie legt die Bescheinigung dem Inventar bei.
  3. Sind die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung beschädigt, so untersucht die Inventarbehörde unverzüglich, ob, durch wen und unter welchen Umständen ein unberechtigter Zugriff erfolgte. Sie hält das Ergebnis der Untersuchung in einem Protokoll fest. Gegebenenfalls erstattet sie Strafanzeige wegen Siegelbruchs (Art. 290 StGB1).

Footnotes

  1. SR 311.0

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