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Art. 10

642.113InvVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
  1. Mindestens eine oder einer der handlungsfähigen Erbinnen und Erben sowie die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der eingeschränkt oder nicht handlungsfähigen Erbinnen und Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen.1
  2. Die Inventarbehörde macht die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen aufmerksam auf:
    1. die Pflichten, die ihnen nach Artikel 157 DBG obliegen;
    2. die Straffolgen, die eine Verletzung dieser Pflichten nach sich zieht (Art. 178 DBG);
    3. die Auskunftspflicht, die Dritte ihnen gegenüber haben (Art. 158 DBG).
  3. Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Inventarprotokoll und bestätigen, dass die Inventarbehörde ihre Pflicht nach Absatz 2 erfüllt hat. Verweigert eine dieser Personen ihre Unterschrift, so ist dies unter Angabe der Gründe im Inventarprotokoll festzuhalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 304).

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