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Art. 89

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die zugelassenen Lagerinhaber müssen Heizöl extraleicht vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.
  2. Die Importeure müssen Heizöl extraleicht, das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 90 färben und kennzeichnen.

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