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Art. 68

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Waren nach dem Gesetz gewonnen oder erzeugt werden, die aber nicht als Erdölraffinerien gelten.
  2. Nicht als Gewinnen oder Erzeugen gelten:
    1. das Mischen der Waren ausserhalb von zugelassenen Lagern, sofern die Steuer für die Bestandteile vorher entrichtet worden ist;
    2. das Beimischen von Additiven zu den Waren;
    3. das Trocknen oder rein mechanische Reinigen von Mineralölen vor der ersten Verwendung;
    4. das Wiedergewinnen oder Aufbereiten von versteuerten Mineralölen, sofern die entrichtete Steuer nicht niedriger ist als diejenige, mit der das wiedergewonnene oder aufbereitete Mineralöl belastet würde;
    5. das Wiedergewinnen von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag.

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