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Art. 64

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb des Fischerbootes verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
  2. Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fischerboot verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die für die Identifikation des Bootes erforderlichen Angaben, namentlich die Schalennummer oder die Seriennummer, enthalten.

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