641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.
Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.
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