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Art. 46

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen.
  2. Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2084).

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